Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Haller Interessen- und Werbegemeinschaft“ (kurz HIW). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Haller Interessen- und Werbegemeinschaft e. V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Westf.).
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Stärkung des heimischen Wirtschaftsraumes durch die Organisation und Durchführung von Werbemaßnahmen sowie die Mitwirkung an der Lösung allgemeiner Strukturprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Bindung an die Stadt Halle (Westf.).
(2) Die volle Betätigungsfreiheit jedes Mitgliedes — auch in Bezug auf eigene Werbung – bleibt durch die Tätigkeit des Vereins unberührt.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen im Sinne von § 12 Abs. 2 EStG aus den Mitteln des Vereins.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen oder juristischen Person erworben werden.
(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 6 Monaten einzuhalten ist. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der Zugang der Austrittserklärung beim Vorstand.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn ein Mitglied die ihm nach dieser Satzung obliegenden Verpflichtungen grob verletzt hat, durch sein Verhalten die Interessen und das Ansehen der HIW schädigt oder trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und nachfolgender, schriftlicher Androhung des Ausschlusses mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist.
(4) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen seit Zustellung Einspruch beim Vorstand einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beitragspflicht endet mit der Wirksamkeit des Ausschlusses.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden vierteljährlich im Voraus fällig. Die Mitglieder sind gehalten, die Mitgliedsbeiträge im Lastschriftverfahren einziehen zu lassen.
(3) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben und im Falle besonderer finanzieller Anforderungen an den Verein können Umlagen erhoben werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(1) der Vorstand,
(2) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 6 Personen: dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie zwei Beisitzern.
(2) Der Verein wird durch den ersten Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten.
(3) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise eingeschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Gegenstandswert von über 5.000 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
(2) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(3) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
(4) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter, einberufen werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
§ 11 Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer werden für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist nach einer Wahlperiode möglich.
(2) Der Schatzmeister hat den Kassenprüfern 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung die Geschäftsbücher zur Prüfung vorzulegen.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: Genehmigung des Haushaltsplanes, Entgegennahme des Jahresberichtes, Entlastung des Vorstandes, Wahl und Abberufung des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Beschlussfassung über Einsprüche gegen Ausschlüsse, Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird mit 2-wöchiger Frist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor der Versammlung Ergänzungen der Tagesordnung beantragen.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 25 % der Mitglieder dies beantragen.
§ 15 Beschlussfassung
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen erfordern 75 %, eine Vereinsauflösung 90 %.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit 90 % der Stimmen beschlossen werden.
(2) Falls nichts anderes beschlossen wird, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende Liquidatoren.
Stand 05.03.2012