Vereinssatzung

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen „Haller Interessen- und Werbegemeinschaft“ (kurz HIW). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach         der Eintragung lautet der Name „Haller Interessen- und Werbegemeinschaft e. V.“

(2)   Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Westf.).

(3)   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1)  Zweck des Vereins ist die Stärkung des heimischen Wirtschaftsraumes durch die Organisation und Durchführung von Werbemaßnahmen sowie         die Mitwirkung an der Lösung allgemeiner Strukturprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Bindung an die Stadt Halle (Westf.).

(2)  Die volle Betätigungsfreiheit jedes Mitgliedes — auch in Bezug auf eigene Werbung – bleibt durch die Tätigkeit des Vereins unberührt.

(3)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der              Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)  Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen im Sinne von § 12         Abs. 2 EStG aus den Mitteln des Vereins.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen oder juristischen Person erworben werden.

(2)  Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.

(3)  Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand         entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe         mitzuteilen.

 § 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

(2)   Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden,         wobei eine Kündigungsfrist von .6 Monaten einzuhalten ist. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der Zugang der Austrittserklärung beim         Vorstand.

(3)   Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen,

        - wenn ein Mitglied die ihm nach dieser Satzung obliegenden Verpflichtungen grob verletzt hat,

        - wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Interessen und das Ansehen der HIW schädigt,

        - wenn ein Mitglied trotz 2-maliger schriftlicher Mahnung und nachfolgender, schriftlicher Androhung des Ausschlusses mit der Zahlung von            Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist.

(4)   Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 4         Wochen seit Zustellung Einspruch beim Vorstand einlegen. Der Einspruch hat insoweit aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet         die nächste Mitgliederversammlung. Die Beitragspflicht des Mitgliedes endet mit der Wirksamkeit des Ausschlusses.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1)   Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2)   Die Mitgliederbeiträge werden vierteljährlich im Voraus fällig. Die Mitglieder sind gehalten, die Mitgliedsbeiträge im Lastschriftverfahren         einziehen zu lassen.

(3)   Zur Finanzierung besonderer Vorhaben und im Falle besonderer finanzieller Anforderungen an den Verein können Umlagen erhoben werden.

  § 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

(1)   der Vorstand,

(2)   die Mitgliederversammlung.

 § 7 Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus 6 Personen, nämlich dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie         zwei Beisitzern.

(2)  Der Verein wird durch den ersten Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes         vertreten.

(3)  Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise eingeschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Gegenstandswert von über 5.000,00         Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

(1)   Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

(2)   Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

(3)   Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes

(4)   Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des  engeren Vorstandes

Der Vorstand stand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Möglichkeit, das Amt jederzeit niederzulegen, ist davon nicht berührt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

 

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1)   Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter, einberufen werden; die         Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll nur in dringenden Fällen unterschritten werden.

(2)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet — sofern die         Satzung nichts anderes bestimmt — die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des         Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters.

(3)   Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

  § 11 Kassenprüfer

(1)   Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig, eine weitere Wiederwahl ist erst möglich, nachdem         der betreffende Kassenprüfer für eine Wahlperiode (2 Jahre) ausgesetzt hat.

(2)   Der Schatzmeister hat den Kassenprüfern 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung die Geschäftsbücher zur Prüfung vorzulegen. Das Ergebnis         der Prüfung ist von den Kassenprüfern in der Mitgliederversammlung vor dem Beschluss über die Entlastung des Vorstandes vorzutragen.

 § 12 Mitgliederversammlung

(1)   In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich         bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliedsversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3         fremde Stimmen vertreten.

(2)   Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

(3)   Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des         Vorstandes; Entlastung des Vorstandes,

(4)   Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

(5)   Wahl der Kassenprüfer,

(6)   Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

(7)   Ernennung von Ehrenmitgliedern,

(8)   Beschlussfassung über die Einsprüche gegen Vorstandsentscheidungen hinsichtlich des Ausschlusses von Mitgliedern,

(9)   Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

(10) Zustimmung von Rechtsgeschäften des Vorstandes mit einen Gegenstandswert von über 5.000 €.

 § 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)   Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter         Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die. Frist beginnt mit dem auf die Absendung des         Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein         schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der erweiterte Vorstand fest.

(2)   Jedes Mitglied kann, bis spätestens eine Woche vor einer .Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung schriftlich         beantragen. Der Versammlungsleiter hat  zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung         der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt der engere Vorstand.

 § 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 25 % der         Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 § 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(2)   Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Vertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied         anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit.

(3)   Die Art der Abstimmungen bestimmt - sofern in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist - der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss         jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn 30 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

(4)   Bei Wahlen soll die Versammlungsleitung für die Dauer der Wahl des 1. Vorsitzenden und der vorhergehenden Diskussion einen von der         Versammlung bestimmten Wahlleiterübertragen werden, welcher nicht selbst für ein Amt kandidiert. Nach der Wahl des 1. Vorsitzenden         übernimmt dieser die Versammlungsleitung einschließlich der anschließenden weiteren Vorstandswahlen.

(5)   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist         der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 2 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die          Einladungsfrist beträgt dann nur noch eine Woche. Die Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder         beschlussfähig. Hierauf ist in jeder Einladung hinzuweisen.

(6)   Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der         Satzung, auch zur Änderung des Zweckes des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins         eine solche von 90 % erforderlich.

(7)   Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der         abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.         Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei erneuter gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu         ziehende Los.

(8)   Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und den Versammlungsleitern zu         unterzeichnen ist. Ist der dem Vorstand angehörende Schriftführer der Versammlungsleiter, so soll ein anderes Mitglied des Vereins, welches         von der Mitgliederversammlung durch Handzeichen bestimmt wird, die Aufgabe des Schriftführers übernehmen. Wird der Schriftführer zum 1.         Vorsitzenden gewählt, so ist nach durchgeführter Wahl ein anderer Schriftführer entsprechend dem Vorstehenden zu bestimmen. Von diesem         Schriftführer ist das Protokoll dann ebenfalls zu unterzeichnen.

 § 16 Auflösung des Vereins

(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 90 % der abgegebenen gültigen Stimmen der         anwesenden Mitglieder beschlossen werden (Vgl. § 18 Abs. 5).

(2)   Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam         vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen darf nur für einen gemeinnützigen, steuerlich         unschädlichen Zweck verwendet werden. Hierüber ist mit einfacher Mehrheit anlässlich der Beschlussfassung über die Liquidation zu beschließen.

(3)   Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit         verliert.

 

Stand  05.03.2012